Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben nach dem Hessischen Spielhallengesetz und dem Recht der Spielapparate (§§ 33c ff. Gewerbeordnung)

 

Zwischen

der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
- vertreten durch den Gemeindevorstand, dieser
vertreten durch den Bürgermeister Manfred Helfrich und den Ersten Beigeordneten Peter Schramm

- im Folgenden: - Kommune -

und

dem Landkreis Fulda
- vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den Landrat Bernd Woide und den Ersten
Kreisbeigeordneten Frederik Schmitt

- im Folgenden: - Landkreis -

wird gemäß §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

geschlossen:


§ 1
Aufgabendelegation

Der Landkreis Fulda verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 erste Alternative, 25 Abs. 1 KGG folgende Aufgaben von der Kommune in seine Zuständigkeit zu übernehmen:

  1. Aufgaben nach dem Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG)
    (z.B. Erteilung, Versagung und Widerruf bzw. Rücknahme von Spielhallenerlaubnissen, Schließung von Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß § 13 HSpielhG, Überwachung der Sozialkonzepte, Durchführung aller Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes, etc.).
  2. Die Aufgaben nach den §§ 33c bis h GewO (Recht der Spielapparate) und der dazu ergangenen Rechtsverordnung
    (z.B. Erteilung, Versagung und Widerruf bzw. Rücknahme von Erlaubnissen zur Automatenaufstellung und Bescheinigungen über die Geeignetheit des Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Aufgaben nach der Spiel-Verordnung (SpielV), Durchführung aller Ordnungswidrigkeitsverfahren nach diesen Vorschriften, etc.).

[…]

§ 3
Dauer der Vereinbarung

(1)  Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2033 abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(2)  Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Vereinbarung werden die Vertragspartner über eine Fortsetzung entscheiden. Die Vertragspartner erklären bereits jetzt, dass sie im Falle einer Fortsetzung eine neue Vereinbarung schließen werden, die mindestens für eine Dauer von zehn Jahren gelten wird.

§ 4
Genehmigungspflicht

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) und muss öffentlich bekannt gemacht werden (§ 26 Abs. 1 KGG).

[…]

Landkreis Fulda
Der Kreisausschuss
Fulda, 24.02.2023
Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
Der Gemeindevorstand
Poppenhausen (Wasserkuppe), 04.05.2023
gez. Bernd Woide
Landrat
gez. Manfred Helfrich
Bürgermeister
gez. Frederik Schmitt
Erster Kreisbeigeordneter
Peter Schramm
Erster Beigeordneter

_________________________________________________________________________________________________________

Genehmigung

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Fulda und der

- Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) (24.02.2023 / 04.05.2023),

[…]
über die Übernahme von Aufgaben nach dem Hessischen Spielhallengesetz und dem Recht der Spielapparate wird aufgrund des § 26 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), aufsichtsbehördlich genehmigt.

RPKS – Z5-03 m 03/5-2017/8 Kassel, den 14. Juni 2023
Regierungspräsidium Kassel
Im Auftrag
gez. Tampe

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