neue Satzung zur Erhebung der Tourismus-Abgabe

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)

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Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBI. I S. 54) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) am 13.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

Die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) („Tourismus-Abgabe“) als örtliche Aufwandsteuer.

 

§ 2
Steuergegenstand


(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) zu belegenden Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer,
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Eine Steuerpflichtigkeit entsteht nicht bei Übernachtungen von:
a) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Schwerbehinderte, die laut amtlichem Schwerbehindertenausweis auf eine
Begleitperson angewiesen sind, einschließlich der Begleitperson
(3) Der Möglichkeit der Übernachtung nach Abs. 1 steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer) gleich, sofern die Überlassung entgeltlich erfolgt.
(4) Im Falle des § 2 Abs. 2 b.)sind der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) durch den Beherbergungsbetrieb unterschriebene, eindeutige Nachweise zur Begründung des Befreiungstatbestandes mit der Steueranmeldung (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung) einzureichen.

 

§ 3
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist jede in Anspruch genommene Übernachtung.

 

§ 4
Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

(2) Personen, die nebeneinander die Bettensteuer schulden, sind Gesamtschuldner.

 

§ 5
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt gemäß der Bemessungsgrundlage (§ 3) 1,00 € je Übernachtung.

(2) Nimmt ein Übernachtungsgast mehr als vierzehn zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch, ist die Inanspruchnahme der weiteren Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr steuerpflichtig.

 

§ 6
Entstehung der Steuerpflicht, Festsetzung der Steuer und Fälligkeit der Steuerpflicht

(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung nach § 2.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.

(4) Die Steuer wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Einreichung der Steueranmeldung fällig und ist an die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) quartalsmäßig abzuführen.

(5) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) auf Anforderung Nachweise, insbesondere Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) auch in anderer Form, beispielsweise Ablichtungen oder auf andere Weise, beispielsweise auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern, übermittelt werden.

(6) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Abs. 3 oder Nachweispflichten nach Abs. 5 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7
Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten

(1) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

(2) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) die Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet mitzuteilen, an welche die entgeltlichen Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nach § 6 nicht erfüllt, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft, ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren.

 

§ 8
Prüfungsrecht

(1) Auf die Steuerpflichtigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2) Die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und des nach § 7 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

 

§ 9
Datenverarbeitung, Datenspeicherung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Tourismus-Abgabe nach Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung folgender Daten durch die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) zulässig:

1. Personenbezogene Daten werden erhoben über

a) Name des Betriebes und Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname des Betriebsinhabers
b) Anschrift
c) Bankverbindung

2. Die Datenerhebung nach Nr. 1 erfolgt durch

a) Abgabe von Erklärungen und Mitteilung von Tatsachen durch den Steuerpflichtigen sowie
b) Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern, Gewerbeämtern, Sozialversicherungsträgern, Bundeszentralregister, Finanzämtern, Gewerbezentralregister.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(3) Die Löschung der Daten erfolgt nach Ende der steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 sowie §§ 228 bis 232 Abgabenordnung).

(4) Der Steuerpflichtige hat das Recht auf Auskunft über die, sowie bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf Berichtigung der, von ihm gespeicherten personenbezogenen
Daten.

(5) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Telefon 0611 1408-0, E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet
werden.

 

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) vom 16.12.2018 außer Kraft.

(2) Sie findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf die Bekanntmachung folgt, erbracht werden.

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