7. NACHTRAG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)

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7. NACHTRAG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG [EWS]

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) in der Sitzung am 14.12.2023 folgenden

7. NACHTRAG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG [EWS]

beschlossen:

§ 23 Gebührenmaßstäbe und -sätze

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich
befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage
eingeleitet wird oder abfließt: pro Quadratmeter wird eine Gebühr von

0,78 EUR für die Zeit vom 01.01.2024 – 31.12.2024
0,73 EUR für die Zeit vom 01.01.2025 – 31.12.2025
0,73 EUR für die Zeit vom 01.01.2026 – 31.12.2026

erhoben.

(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter der Berücksichtigung
des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versieglungsarten nachfolgenden
Faktoren festgesetzt:

1. Dachflächen  
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer  1,00
1.2 Kiesdächer  0,50
1.3 Gründächer  
a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm  0,50
b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm  0,30
2. Befestigte Grundstücksflächen  
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), Pflaster mit  
Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,00
2.2 Pflaster (z. B. auch Rase- oder Splittfugenpflaster)  
Platten – jeweils ohne Fugenverguss  0,65
2.3 wassergebundene Decken 0,50
2.4 Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster  0,40
2.5 Rasengittersteine  0,20

(3) Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen)
zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 cbm gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Garten- bewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von
Waschmaschinen etc.) verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten
Vorrichtungen 

a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswasser
- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %
- zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.

(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche von Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

(5) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

für die Zeit vom 01.01.2024 – 31.12.2024 4,35 EUR
für die Zeit vom 01.01.2025 – 31.12.2025 4,35 EUR
für die Zeit vom 01.01.2026 – 31.12.2026 4,35 EUR

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung

für die Zeit vom 01.01.2024 – 31.12.2024 3,26 EUR
für die Zeit vom 01.01.2025 – 31.12.2025 3,26 EUR
für die Zeit vom 01.01.2026 – 31.12.2026 3,26 EUR

(6) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen – ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

für die Zeit vom 01.01.2024 – 31.12.2024 4,35 EUR
für die Zeit vom 01.01.2025 – 31.12.2025 4,35 EUR
für die Zeit vom 01.01.2026 – 31.12.2026 4,35 EUR

bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit Ergebnis der Formel 0,50(festgestellter CSB/600)+0,50

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, dann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

(7) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen ist die abgeholte Menge. Die Behandlungsgebühr beträgt bei einer Menge

a) bis zu 3 cbm 45,00 EUR
b) 4 cbm bis 50 cbm pro cbm 10,00 EUR
c) 51 cbm pro cbm 13,00 EUR

Gebührenmaßstab für das Behandeln von Schlamm und Abwasser aus geschlossenen Gruben ist die zu behandelnde Menge dieser Stoffe. Die Behandlungsgebühr beträgt bei einer Menge

a) bis zu 3 cbm 25,00 EUR
b) 4 cbm bis 50 cbm pro cbm 8,00 EUR
c) 51 cbm pro cbm 11,00 EUR

Die Gebühr nach a) wird einmalig pro Kalenderjahr erhoben, auch wenn mehrere Leerungen
erforderlich waren.

Wird die Entleerung durch einen von der Gemeinde beauftragten Fuhrunternehmer durchgeführt, beträgt der jeweilige Fuhrlohn zusätzlich zur o. g. Behandlungsgebühr:

a) bis zu 3 cbm 55,00 EUR
b) 4 cbm bis 50 cbm pro cbm 10,00 EUR
c) 51 cbm pro cbm 7,00 EUR

§ 23 a) Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Schmutzwasserbehandlungsanlagen

Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 23 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung für die Feststellung des Frischwasserverbrauches (=Wasserzähler) eine Grundgebühr zur teilweisen Abdeckung der Kosten erhoben, die für die Vorhaltung der Schmutzwasserbehandlungsanlage entstehen.

Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße des installierten Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

für Zähler - QN 2,5 6,80 EUR
für Zähler - QN 6,0 17,00 EUR
für Zähler - QN 10,0 27,20

§ 33 In-Kraft-Treten

Dieser 7. Satzungsnachtrag tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der §§ 23 und 23a außer Kraft

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