GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE GEMEINDEVERTRETUNG UND DIE AUSSCHÜSSE
der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) durch Beschluss vom 28. Oktober 2021 folgende Geschäftsordnung inkl. der Ergänzung des § 16 (4) durch Beschluss vom 13.03.2024 gegeben:
I. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter sind verpflichtet an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.
(3) Eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
§ 2 Anzeigepflicht
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 3 Treupflicht
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
II. Fraktionen
§ 6 Bildung von Fraktionen
(1) Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.
Sonderregelung für Gemeinden bis zu 23 Gemeindevertretern gemäß § 36b Abs. 1 HGO:
Entfällt nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der Gemeindevertretung, so hat die entsprechende Gemeindevertreterin oder der entsprechende Gemeindevertreter auch dann die Rechte und Pflichten einer Fraktion, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss von Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern kommt (Ein-Personen-Fraktion).
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
III. Ältestenrat
§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.
(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.
(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
IV. Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 9 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und/oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und/oder die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt.
Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 12 genügen und in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und den Gemeindevorstand. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung anzugeben. Die Schriftform kann durch die
elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
§ 10 Geteilte Tagesordnung
Nicht besetzt
§ 11 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hat.
(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen und einen Beschluss der Gemeindevertretung i. S. d. § 10 zu erwirken. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 27, 28 aus.
V. Anträge, Anfragen
§ 12 Anträge
(1) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, jede Fraktion, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. Die Integrations-Kommission können in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.
(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Sitzung der Gemeindevertretung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.
(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Antragstellung in elektronischer Form durch E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 volle Kalendertage liegen. Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sollen spätestens zur Sitzung jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter vorliegen.
(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.
(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, der Integrations-Kommission und/oder des Kinder- und Jugendbeirates oder sonstigen Beirates erforderlich, bevor die Gemeindevertretung entscheidet, so leitet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die oder der Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat, der Integrations-Kommission und/oder dem Kinder- und Jugendbeirat oder dem sonstigen Beirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 34 ff. der Geschäftsordnung zu beachten.
(7) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 13 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden.
§ 14 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter müssen alle die Rücknahme erklären.
§ 15 Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 12, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.
(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei
Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 26 Abs. 4.
§ 16 Anfragen
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die
elektronische Form ersetzt werden.
Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter.
Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung.
Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu stellen.
(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.
(4) Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine schriftliche Beantwortung der Anfrage verlange. Die Beantwortung muss in diesem Fall innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Eingang der Anfrage in Schriftform erfolgen.
VI. Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 17 Öffentlichkeit
(1) Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreits gem. § 25 HGO), so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.
§ 19 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen
(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen.
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt.
Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.
(3) Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Gemeinde unter www.poppenhausen-wasserkuppe.de ist nur zulässig, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Dies gilt nur für die Sitzungen der Gemeindevertretung, nicht jedoch für die Sitzungen der Ausschüsse/ Ortsbeiräte/ Beiräte/ Integrationskommission.
(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.30/20.00 Uhr und enden um 21.30/22.00 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.
(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen.
Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.
§ 20 Teilnahme des Gemeindevorstandes
(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
VII. Gang der Verhandlung
§ 21 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.
§ 22 Beratung
(1) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.
(5) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
- Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
- Fragen zur Klärung von Zweifeln,
- Persönliche Erwiderungen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
(7) Verweist die Gemeindevertretung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Gemeindevorstand, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Gemeindevertretung.
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
§ 24 Redezeit
(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag der Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters beträgt in der Regel höchstens 5 Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung abweichendes bestimmt.
(2) Die Gemeindevertretung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Gemeindevorstand verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.
§ 25 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
§ 26 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.
Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
VIII. Ordnung in den Sitzungen
§ 27 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertretung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 28 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindever-tretern sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(1) Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholten Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Vorsitzende entzieht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Vorsitzende ruft die Gemeindevertreterin oder den Gemeindevertreter oder das Mitglied des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.
Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
IX. Niederschrift
§ 29 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.
(3) Den Gemeindevertreterinnen und den Gemeindevertretern sowie den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter bzw. den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuvor vereinbart wurde.
(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.
(5) Zur Information der Bevölkerung wird der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.
(6) Die Sitzung kann von der Verwaltung mit einem Tonträger aufgezeichnet werden. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
X. Ausschüsse
§ 30 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 12 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 31 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.
§ 32 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 17 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
§ 33 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.
(3) Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend.
Sonstige Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.
Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse hören die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Sie setzen der Integrations-Kommission eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
Darüber hinaus können sie die Beiräte der Gemeinde, Kinder- und Jugendvertreterinnen oder -vertreter sowie Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XIV. an ihren Sitzungen beteiligen.
XI. Ortsbeiräte
§ 34 Anhörungspflicht
(1) Die Gemeindevertretung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.
Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Gemeinde insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Gemeinde unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Gemeinde angeht, die die Gemeindevertretung zu wahren hat.
(3) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 35 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 36 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.
XII. Integrations-Kommission
§ 37 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt der Integrations-Kommission eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
§ 38 Vorschlagsrecht der Integrations-Kommission
Die Integrations-Kommission hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge der Integrations-Kommission. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung der Integrations-Kommission schriftlich oder in elektronischer Form mit.
§ 39 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Integrations-Kommission in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen die Integrations-Kommission in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden der Integrations-Kommission eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied der Integrations-Kommission in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung der Integrations-Kommission in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende der Integrations-Kommission oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme der Integrations-Kommission vorzutragen.
XIII. Kinder- und Jugendbeirat
§ 40 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Kinder- und Jugendbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Kinder- und Jugendbeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 34 Abs. 1 S. 2 – 4 gilt entsprechend - oder, dass Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung äußern.
§ 41 Vorschlagsrecht des Kinder- und Jugendbeirates
Der Kinder- und Jugendbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kindern und Jugendliche berühren. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Kinder- und Jugendbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 42 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Kinder- und Jugendbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Kinder- und Jugendbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzendes des Kinder- und Jugendbeirates zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates übertragen.
XIV. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen
Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 43 Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
Die Gemeindevertretung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Gemeinde, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
XV. Schlussbestimmungen
§ 44 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Gemeindevertretung.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 45 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
Die Gemeindevertretung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gemeindevertretung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.
Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.
§ 46 In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung vom 28.10.2021 hat weiterhin Bestand, die Ergänzung des § 16 (4) der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Poppenhausen, den 03.05.2024
gez. Alexandra Ballweg
Vorsitzende der Gemeindevertretung