Corona-Schutzverordnung in Hessen
Die wichtigsten Regeln im Überblick
DOWNLAOD
Übersicht über die neue Coronaschutzverordnung
Seit Montag, dem 17.01.2022, gilt in Hessen eine neue Corona-Schutzverordnung. Damit setzte die Hessische Landesregierung die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) um. Die Beschlüsse wurden sowohl vom Bundestag, als auch vom Bundesrat verabschiedet und somit die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. In Hessen änderte sich vor allem die Situation für die Gastronomen, wo seither 2G-Plus gilt - lediglich für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht.
Hier der Überblick über die wichtigsten Regeln:
- Vereinheitlichung und Verkürzung der Quarantänedauer
- Inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie (2G in der Außengastronomie)
- Angleichung der maximalen Veranstaltungsgrößen auf 1.000 Teilnehmende im Freien; bislang war dies auf 250 begrenzt. In Innenräumen bleibt es bei maximal 250 Teilnehmenden.
- Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können jetzt ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen.
- Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen, in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.
Die Definition und die Zugangsregeln bei 2G-Plus auf Basis der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie des Paul Ehrlich-Instituts (PEI):
Zugang haben somit Personen mit folgendem Nachweis:
- Doppelt geimpft und getestet
- Genesen und getestet
- Dreifach geimpft (geboostert)
- Genesen und doppelt geimpft
- Doppelt geimpft und genesen (Neu)
- Geimpft, genesen, geimpft (Neu)
- Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung) (Neu)
- Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests) (Neu)
- Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung) (Neu)
Ausnahmen:
- Kinder bis zur Einschulung (keine Testnotwendigkeit)
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Personen, die sich nicht impfen lassen können, benötigen einen aktuellen Test oder ein Testheft.
- Doppelt geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler, mit Testheft
Neue Isolations- und Quarantäneregelungen für Infizierte, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen:
- keine Unterscheidung mehr zwischen Omikron- und Deltavariante)
Regeln zur Isolation von Corona-Infizierten (unabhängig vom Impfstatus) mit positivem Schnell- oder PCR-Test:
- 10 Tage Isolation. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
- Eine Freitestung nach 7 Tagen ist möglich durch einen Schnelltest bei einer Teststelle oder einen PCR-Test.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test möglich, und zwar nach sieben Tagen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Regeln zur Quarantäne von Haushaltsangehörigen von Corona-Infizierten (bspw. Partner, Eltern, Kinder etc.):
- Grundsätzlich gelten 10 Tage Quarantäne, eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
- Eine Freitestung ist nach 7 Tagen mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einem PCR-Test möglich.
- Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder können sich bereits nach 5 Tagen Freitesten lassen.
Von der Quarantäne als Haushaltsangehörige befreit sind Personen mit folgendem Nachweis:
- Dreifach geimpft (geboostert)
- Genesen und doppelt geimpft
- Doppelt geimpft und genesen
- Geimpft, genesen, geimpft
- Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
- Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
- Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)
Regeln zur Quarantäne weiterer Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:
- Diese Anordnung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
- Grundsätzlich gelten die Quarantäneregeln und Ausnahmen wie bei
Haushaltsangehörigen.