Bekanntmachung Bürgermeisterwahl

In der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) mit rund 2.750 Einwohnern ist die
hauptamtliche Stelle
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (m, w, d)
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach
Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsgesetz bewertet. Zusätzlich wird eine
Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen WahlbeamtenAufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. Oktober 2025. Die
Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder
Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge
Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages
erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine
gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche
Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei dem Gemeindewahlleiter der
Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe), Von-Steinrück-Platz 1, 36163 Poppenhausen
(Wasserkuppe), Tel. 06658/9600-10, E-Mail: bgm.helfrich@poppenhausenwasserkuppe.de erfragt werden
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl findet nach dem Beschluss der Gemeindevertretung am 29. Juni 2025, eine
evtl. erforderliche Stichwahl am 13. Juli 2025 statt.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der
§§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von
Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen
bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge
von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familienname als Kennwort.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens,
Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung)
aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jede Bewerberin und jeden
Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass,
Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist. Weist eine Bewerberin oder ein
Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Wahlleiterin
nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die
Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag
benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die
Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag
laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der
Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises oder im hessischen Landtag
oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Landes Hessen im Bundestag vertreten
waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter persönlich und
handschriftlich unterzeichnet werden. Sie werden von der Versammlung benannt, die den
Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson
dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin
oder Stellvertreter angehören.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche
Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Wahlleiter abberufen und
durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz
nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder
Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei
oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter
(Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann
Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder
vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf
der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben
über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie
über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG
enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der
Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu
unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern,
dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die
vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer
solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen
und Einzelbewerberin müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der
Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter in Poppenhausen (Wasserkuppe) beträgt 15. Dies gilt nicht für
Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden
Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen
muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des
Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen
Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten,
spätestens am Mo., 21. April 2025 bis 18:00 Uhr,
schriftlich (im Original) bei dem Wahlleiter der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
Wahlamt, Von-Steinrück-Platz 1, 36163 Poppenhausen, 1. OG, einzureichen. Die Frist
ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Bei dem Wahlleiter sind auch die zur Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen
Formblätter zu erhalten. Diese stehen (mit Ausnahme des Formblatts
Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter
https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordrucke-fuer-parteienwaehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und-bewerber
oder auf der Webseite der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) als Download zur
Verfügung.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
 eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie
oder er mit der Benennung im Wahlvorschlag einverstanden ist
(Zustimmungserklärung),
 eine Bescheinigung des Gemeindevorstands am Ort der Hauptwohnung,
dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der
Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung),
 bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen die Niederschrift
über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt
wurde;
 benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften:
Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner auf
den amtlichen Formblättern sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes
über ihre Wahlberechtigung.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung (§ 15
KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 21. April 2025
einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch
rechtzeitig behoben werden können
Poppenhausen (Wasserkuppe), den 24. Februar 2025
gez. Manfred Helfrich
Bürgermeister und Gemeindewahlleiter
Hier finden Sie die Vordrucke für die Wahlvorschläge der Bürgermeisterwahl in 2025:
https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordrucke-fuer-parteienwaehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und-bewerber

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