Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die allgemeine Kommunalwahl am 14. März 2021
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindenden
- Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
- Wahl der Ortsbeiräte für die Ortsteile Poppenhausen, Abtsroda, Gackenhof, Rodholz und Steinwand
auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der
- § 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wählbar in die Gemeindevertretung bzw. in einen der Ortsbeiräte ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge mit folgenden Angaben aufzuführen:
- Familienname
- Rufname
- Zusatz „Frau“ oder „Herr“
- Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird
- Künstler- oder Ordensname, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist
- Beruf oder Stand
- Tag der Geburt
- Geburtsort
- Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und des Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben. Vertrauenspersonen sowie die stellvertretenden Vertrauenspersonen dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11, Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Wochen vor dem Wahltag in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften
(§ 23 Abs. 2 KWO) auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach
- 12 KWG zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist.
Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst (§ 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen.
Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am
Montag, 4. Januar 2021, bis 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)
schriftlich, im Original, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
Von-Steinrück-Platz 1
36163 Poppenhausen (Wasserkuppe)
einzureichen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung und/oder im Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen
(Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach
- 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt
(Vordruck KW Nr. 11);
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) – sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Gemeindewahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (15. Januar 2021) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei dem Gemeindewahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de verfügbar.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30. Juni 2020 für die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) 2.672 Einwohner. Demnach sind 15 Gemeindevertreter zu wählen.
Die zu wählenden Ortsbeiräte bestehen nach den Festlegungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) in allen Ortsteilen aus je 3 Mitgliedern.
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeine Kommunalwahl am 14. März 2021
Kommunalwahlen 2021
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften
- Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums
Der Hessische Landtag hat am 11.12.2020 das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie in der Form der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen. Das Gesetz sieht in seinem Art. 1 die Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift für die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 sowie Direktwahlen im Zuge der Corona Pandemie vor.
Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.
Die Rechtsänderungen treten nach Art. 4 Abs. 1 am 14.12.2020 in Kraft; mit einer Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes ist in Kürze zu rechnen.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
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Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums zur Kommunalwahl 2021